Schulordnung

§ 1 Träger und Aufgaben der Musikschule

1.1 An der Musikschule sind die Stadt Bietigheim-Bissingen, die Gemeinde Freudental, die Gemeinde Ingersheim, die Gemeinde Löchgau, die Gemeinde Tamm und die Stadt Sachsenheim beteiligt. Träger ist die Stadt Bietigheim-Bissingen.
1.2 Die Musikschule soll Kinder und Jugendliche an die Musik heranführen, Begabungen frühzeitig erkennen und fördern, die Musikschüler in dem gewählten Unterrichtsfach qualifiziert unterrichten und eventuell auf ein Musikstudium vorbereiten.

§ 2 Unterrichtsangebote

2.1 Die Musikschule stellt das Unterrichtsangebot in eigener Verantwortung zusammen. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht.
2.2 Im Elementarbereich werden Kinder vom Vorschulalter an ihrem Alter gemäß in Kursen an die Musik herangeführt. Die Kurse beginnen in der Regel zwei Jahre vor Schulbeginn.
2.3 Im Instrumental- und Vokalbereich werden die Teilnehmer im Gruppen- oder Einzelunterricht auf einem Instrument oder im Gesang ausgebildet. Der Instrumental- und Vokalunterricht beginnt in der Regel frühestens mit dem Beginn des zweiten Schuljahres.
2.4 Daneben kann die Musikschule weitere Ensemble- und Ergänzungsfächer anbieten.
2.5 Vor Beginn des Instrumental- und Vokalunterrichts wird der Besuch eines Kurses im Elementarbereich empfohlen.

§ 3 Teilnehmer

3.1 Teilnahmeberechtigt am Unterricht sind nur Einwohner der an der Musikschule beteiligten Städte und Gemeinden. Teilnehmer über 25 Jahre sind nicht mehr am Unterricht teilnahmeberechtigt.
3.2 Die Musikschule legt die Anzahl der Teilnehmer pro Unterrichtsangebot fest. Liegen für ein Unterrichtsangebot mehr Bewerbungen als Unterrichtsplätze vor, trifft die Musikschule eine Auswahl.

§ 4 Schuljahr

4.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
4.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Für die beweglichen Ferientage gilt die Regelung der Schulen in Bietigheim-Bissingen.

§ 5 An- und Abmeldung

5.1 Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Anmeldung wird erst durch die Aufnahme des Unterrichts oder durch schriftliche Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.
5.2 Eine Anmeldung ist nur zum Schuljahresbeginn (1. September) möglich, im Instrumental- und Vokalbereich auch zum 1. März. Falls Unterrichtsplätze frei werden, kann die Musikschule eine Anmeldung zu einem anderen Monatsbeginn zulassen. Die ersten sechs Monate nach dem Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit könnender Teilnehmer und die Musikschule den Unterricht mit einer Frist von einer Woche zum Ende jeden Monats kündigen.
5.3 Abmeldungen sind nur zum 28./29. Februar und zum 31. August mit einer Frist von zwei Monaten möglich. Zwischen diesen Zeitpunkten kann sich der Teilnehmer nur aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende abmelden.

§ 6 Ort und Zeit des Unterricht

6.1 Die Musikschule legt Ort und Zeit des Unterrichts in eigener Verantwortung fest. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Zeit besteht nicht. Der Unterricht kann auf dem Gebiet aller an der Musikschule beteiligten Städte und Gemeinden erfolgen.

§ 7 Teilnahme am Unterricht

7.1 Die Musikschüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, an Ensemble- und Ergänzungsfächern und zur Mitwirkung bei Veranstaltungen verpflichtet.
7.2 Die Meldung zu einem Wettbewerb in einem an der Musikschule belegten Fach bedarf der Genehmigung des Musikschulleiters.

§ 8 Ausschlussgründe

8.1 Ein Musikschüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden,

  • falls dieser nicht mehr gem. § 3 Abs. 1 am Unterricht teilnahmeberechtigt ist;
  • falls dieser viermal nacheinander oder in einer Schuljahreshälfteinsgesamt sechs Unterrichtseinheiten fern bleibt;
  • falls die zu entrichtenden Gebühren mehr als dreimal nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden oder der Gebührenschuldner mit drei Monatsgebühren in Verzug ist;
  • falls dieser im Unterricht und bei den Klassenvorspielen keine normalen Fortschritte zeigt;
  • falls dieser den Unterricht oder die Zusammenarbeit in einer Weise stört, die für die übrigen Musikschüler oder für die Lehrkraft unzumutbar ist.

8.2 Der Ausschluss nach Abs. 1 erfolgt mit sofortiger Wirkung.

§ 9 Gebühren

9.1 Für die Benutzung der Musikschule wird eine Gebühr erhoben. Diese ist festgelegt in der Gebührensatzung für die Musikschule.

§ 10 Instrumente

10.1 Bei Beginn des Instrumentalunterrichts muss der Musikschüler ein Instrument besitzen. Ist dies nicht der Fall, kann er den Unterricht nicht beginnen.

§ 11 Gesundheitsbestimmungen

11.1 Beim Auftreten ansteckender Krankheiten werden die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen angewendet, insbesondere das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen.

§ 12 Aufsicht

12.1 Die gesetzlichen Vertreter haben sich über den Beginn des Unterrichts vor Ort zu vergewissern.
12.2 Die Musikschule beaufsichtigt die Musikschüler nur während des Unterrichts. Eine weitergehende Aufsichtspflicht vor und nach dem Unterricht besteht nicht; dies gilt auch für den Fall, dass sich der Unterricht zeitlich verschiebt oder ganz entfällt.

§ 13 Haftung

13.1 Die an der Musikschule beteiligten Städte und Gemeinden sowie deren Mitarbeiter haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Inkrafttreten

14.1 Die Musikschulordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Aktuelle Fassung, Stand vom 1. November 2008